Reitverordnung der Länder

Reitverordnung

Baden-Württemberg
Das Reiten und Fahren außerhalb von Reitanlagen ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Wegegebot gilt in der offenen Landschaft, im Wald und in Schutzgebieten.
Im Wald ist es Reitern verboten, gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Metern Breite, Fußpfade, Sport- und Lehrpfade sowie Erholungsflächen zu bereiten. Sperrungen von Forstwegen für Reiter müssen grün-weiß beschildert sein und auf den Schildern muss ein Hinweis auf die rechtliche Begründung durch §38 LWaldG enthalten sein. In Wäldern der Verdichtungsräume, Erholungswäldern und Waldschutzgebieten darf nur auf dafür ausgewiesenen markierten Wegen geritten werden. Diese Wege müssen beschildert sein.
In Feld und Flur ist das Reiten und Fahren auf öffentlichen und privaten Wegen zum Zwecke der Erholung und auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Nicht erlaubt ist das Reiten und Fahren auf gekennzeichneten Wanderpfaden, Sport- und Lehrpfaden oder Erholungsflächen. Wanderwege ab drei Meter Breite dürfen im Schritt beritten werden. Ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers dürfen auch abgeerntete Felder nicht beritten werden. Es dürfen nur amtliche Verbotsschilder (nach Anhörung!) aufgestellt werden.
In Naturschutzgebieten darf nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen geritten und bespannt gefahren werden. Da zu jedem Naturschutzgebiet eine eigene Verordnung erlassen wird, können sich die Detailbestimmungen zum Reiten und Fahren in den jeweiligen Naturschutzgebieten erheblich unterscheiden.
Nur in Verdichtungsraumwäldern gilt die Regel, dass ausschließlich auf ausgewiesenen Wegen geritten werden darf. Für die seit Juli 2002 neu hinzugekommenen Verdichtungsraumgemeinden wurde diese Regelung jedoch bis auf weiteres ausgesetzt. Derzeit wird auch die Gebühr von 50 EUR generell nicht mehr erhoben und keine gelben Pferdekennzeichen mehr ausgegeben. Wir empfehlen die Kennzeichnung der Pferde mit den grünen Kennzeichen der Reiterverbände (erhältlich über die VFD-Geschäftsstelle Baden-Württemberg) oder die Weiterverwendung der bisherigen gelben.
Ausführliche Informationen zum Reitrecht finden Sie in unserer 40-seitigen Reitrechtsbroschüre „Alles was Recht ist!“, erhältlich für 2,50 EUR plus Porto bei der VFD-Landesgeschäftsstelle: VFD-Landesgeschäftsstelle Bärbel Reifenberg, Goethestr. 18, 72149 Neustetten Tel. 07472 2830433, Fax 07472 2830434, E-Mail: baden-wuerttemberg@vfdnet.de
In Baden-Württemberg werden Anfragen zu Wegeproblemen derzeit von mir als Reitrechtsbeauftragter im Landesvorstand bearbeitet. In letzter Zeit ging es vornehmlich um unklare Wegesperrungen, die meist von Unbefugten (Jagdpächtern) oder von Forstbehörden gedankenlos (hatten keine anderen Schilder parat) vorgenommen wurden. In solchen Fällen reicht es, wenn die Reiter vor Ort an die zuständigen Behörden herantreten. In aller Regel lösen sich die Probleme dann sehr schnell und zu unseren Gunsten. Geht es vor Ort nicht weiter, wende ich mich direkt an die Landesforstdirektion, die uns dann in der Regel helfen kann. Ein Vorgehen mit anwaltlicher Hilfe gegen Wegesperrungen oder vergleichbare Probleme war zumindest in den letzten vier Jahren nicht nötig. Für diesen Fall haben wir einen kleinen Reitrechtsfonds als finanzielle Reserve.
Wolfram Wahrenburg, Beauftragter für Umwelt und Reitrecht Baden-Württemberg

Bayern
Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Nur die im Bestandsverzeichnis der Gemeinden aufgeführten Wege sind öffentlich, alles andere sind Privatwege.
Bei nichtöffentlichen Wegen (Privatwegen) ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege im Wald, in der freien Natur oder in Schutzgebieten handelt.
Im Wald ist das Reiten nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) gestattet. Hier hängt das Betretensrecht davon ab, ob durch das Bereiten der Weg beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung. Der Eigentümer darf ungeeignete Wege sperren. Sperrungen geeigneter Wege bedürfen der behördlichen Erlaubnis. Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen.
Auch in der freien Natur darf man auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) reiten. Hier entscheidet ebenfalls die Weg-Eignung über das Betretensrecht und über eine mögliche Wegsperrung. Außerhalb der Nutzzeit darf zudem auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Weide, Grünland) geritten werden (Artikel 25 Abs. 1 BayNatSchG); allerdings ist das Reiten auch dann verboten, wenn dadurch die Grasnarbe beschädigt werden kann. Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen.
In Schutzgebieten und Nationalparks ist das Reiten und Fahren nur auf öffentlichen oder dafür ausgewiesenen Wegen erlaubt.

Berlin und Brandenburg
Seit dem 21. April 2004 sind die neuen Gesetze in Kraft. Reiten und Gespannfahren ist damit in Wald und freier Landschaft auf allen zweispurigen Wirtschaftswegen und auf Waldbrandwundstreifen erlaubt, sofern nicht ausdrücklich verboten. „Zweispurig“ heißt, dass der Weg breit genug sein muss, um von einem Auto befahren werden zu können. „Wirtschaftweg“ bedeutet, dass der Weg wirklich auch ein Weg sein muss; Rückegassen, Pfade und Traktorspuren sind keine Wege ! (Mehr dazu in den ausführlichen Berichten in der Pferd & Freizeit Ausgabe 3/2204, Seite 20 und Ausgabe 2/2004, Seite 5).
Wander- oder Radweg-Markierungen bedeuten nicht automatisch ein Reit- und Fahrverbot. Auf solchen Wegen ist Rücksichtnahme gegenüber unseren wandernden und radelnden Mitmenschen aber ganz besonders wichtig!
Die untere Forstbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag der Waldbesitzer Sperrungen vornehmen, auch solche für einzelne Nutzungsarten, also zum Beispiel Reiter. Zuvor sind jedoch sowohl die Waldbesitzer als auch diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung einbezogen werden müssen. Jede Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen und wieder aufzuheben, wenn sich die Gründe erheblich verändern, so dass die Sperrung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Hessen
Reiten ist nur auf Wegen gestattet. Es darf nur auf Wegen geritten werden, die dadurch nicht beschädigt werden: Dies sind befestigte Wege, naturfeste Wege und Erdwege im trockenen Zustand. Alle Wege müssen mindestens zwei Meter breit sein. Daneben können in Abstimmung mit der Forstbehörde Reitpfade angelegt werden, die nicht fest sein müssen und auch schmaler als zwei Meter sein dürfen, sie werden von den Reitern gepflegt. Für das Reiten im Wald gilt nach § 25 des Hessischen Forstgesetzes: „Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. ... Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. [...] Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. ... In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. ...“ Dies ist der wichtigste Absatz des ganzen Forstgesetzes für die Reiterei! Über das Bundeswaldgesetz hinausgehend werden hier die Kutschen den Reitern praktisch gleichgestellt. Nur die untere Forstbehörde, also das Forstamt, ist berechtigt, Wege zur Benutzung zu sperren. Jagdpächter haben dieses Recht nicht, Waldbesitzer nur in Sonderfällen mit Genehmigung durch das Forstamt. Untere Verkehrsbehörden und in deren Auftrag auch Gemeinden dürfen auch nichtöffentliche Wege sperren.
Das Hessische Naturschutzgesetz (HNatG) regelt das Reiten auch in der Flur recht großzügig, und die das Reiten und Kutschfahren betreffenden Vorschriften sind denen des Forstgesetzes praktisch gleich. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nicht das Forstamt, sondern die untere Naturschutzbehörde.
In einigen Gebieten braucht man gelbe Plaketten fürs Pferd. Die Kennzeichen sind beiderseitig an Trense oder Martingal sichtbar zu tragen. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt über den Hessischen Reit- und Fahrverband e.V., Wilhelmstraße 24, 35683 Dillenburg, Telefon 02771/80340, Fax 02771/6203.
Das Reiten auf gesperrten Wegen, also zum Beispiel auf nassen Erdwegen, ist ordnungswidrig.

Mecklenburg-Vorpommern
Laut §§ 40, 41 LNatG ist das Reiten in der freien Landschaft auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt. Darunter sind in Mecklenburg-Vorpommern viele geeignete Sand- und Wiesenwege, und rund 98 Prozent aller Wald- und Feldwege sind öffentlich. Auf Privatwegen ist es nur dann erlaubt, wenn sie trittfest oder als Reitwege ausgewiesen sind. Am Strand darf man reiten, wenn es nicht per Gemeindesatzung verboten ist.
Nach Landeswaldgesetz §28 Abs. 6 ist das Reiten im Wald nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt. Der jeweilige Landkreis weist Wege aus, die Forstbehörde muss zustimmen. Eine Mitwirkung von Reitern ist gesetzlich nicht geregelt. Je nach Engagement von Reitern und Fahrern und Interesse von Behörden ist das Reitwegenetz regional sehr unterschiedlich entwickelt; allerdings werden großenteils öffentliche Wege ausgewiesen, was eigentlich unnötig ist. Mittlerweile gibt es eine Anweisung des zuständigen Ministers an die Forstbehörden, sich bei der Ausweisung entgegenkommend zu verhalten.
Das Reiten in Natur-Landschaftsschutzgebieten ist nur auf ausgewiesenen oder öffentlichen Wegen erlaubt und am Strand verboten. Häufig herrscht ein Totalverbot.
Es besteht keine Kennzeichnungspflicht.

Niedersachsen
Laut „Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung“ vom 21. März 2002 ist auf öffentlichen Wegen das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Nur die im Bestandsverzeichnis der Gemeinden aufgeführten Wege sind jedoch öffentlich, alle anderen sind Privatwege. Bei den Privatwegen ist genau geregelt, welche Wege beritten werden dürfen: Gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.
Im Wald gilt Entsprechendes: Das Reiten ist gestattet auf Wegen, die durch Allgemeinverfügung der Gemeinde als Reitweg bestimmt sind (Freizeitwege) und auf Fahrwegen (genau definiert, siehe oben). Sperrungen von Fahrwegen durch Waldbesitzer müssen begründet sein und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Am Strand gilt die Regelung des Nationalparks Wattmeer: Reiten in der Ruhezone ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt, in der Zwischenzone auch neben den Wegen; verboten ist es auf Salzwiesen, Deich und Dünen.
Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist nach dem Feld- und Forstordnungsgesetz auf allen öffentlichen Wegen, und Straßen erlaubt; auf nichtöffentlichen Wegen und Straßen nur, wenn es Reit- oder Fahrwege (keine Radwege) sind.
Eine generelle Kennzeichnungspflicht gibt es nicht, sie wird für jedes Schutzgebiet einzeln geregelt. Um die Feststellung der Identität von Reitern zu erleichtern, kann die zuständige Behörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

Nordrhein-Westfalen
Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde ist in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) geregelt.
Es ist erlaubt, private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten. Für Reiter wird die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft in § 50 des Landschaftsgesetzes eingeschränkt. Er erlaubt das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen, also auch auf den Wegen, die nicht unbedingt für den Fahrverkehr geeignet sind. Für das Führen von Pferden ist hier kaum eine Einschränkung denkbar.
Grundsätzlich ist das Reiten im Wald in Nordrhein-Westfalen nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen gestattet, das Führen von Pferden jedoch überall dort, wo er betreten werden darf. Das Reitweg-Schild verbietet gleichzeitig die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer. Von der Kennzeichnungspflicht der Reitwege kann abgesehen werden
In so genannten „Freistellungsgebieten“ ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Private Wege in Freistellungsgebieten können durch amtliche Reitverbotsschilder gesperrt werden.
In Nordrhein-Westfalen sind auch folgende Verkehrszeichen zum Sperren von Flächen zulässig, die mit Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde aufgestellt werden
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
Wer hilft bei Problemen?
Handelt es sich um ein rechtliches Problem, werden Anfragen direkt von Ingo Kerper beantwortet (Anschrift siehe unten). Geht es um die Ausweisung, Anlage und Unterhaltung von Reitwegen, ist Ihr Ansprechpartner Tobias Teichner. Viele Orts-, Kreis und Stadtverbände haben zusätzlich eigene Reitwegebeauftragte vor Ort. Gerichtliche Auseinandersetzungen hat es im Zusammenhang mit der VFD in NRW bisher glücklicherweise nicht gegeben, alle Verhandlungen konnten auf einer Konsens-Basis geführt werden. Anfragen an die Beauftragten werden von der Geschäftsstelle (VFD NRW, Franz Schmitz, Postfach 3306, 52129 Herzogenrath) weitergeleitet. Bei weiteren Fragen zum Reitrecht Nordrhein Westfalen stehen wir gerne zur Verfügung: VFD-NRW Arbeitskreis Reitrecht, Ingo Kerper, Am Lindchen 6, 52391 Vettweiß, E-Mail: Ingo.Kerper@t-online.de

Rheinland-Pfalz
Für den Bereich des Waldes ist das Betreten, Reiten und Befahren in § 22 Landeswaldgesetz (LWaldG) geregelt. Seit Januar 2001 ist das Reiten grundsätzlich auf allen Waldwegen erlaubt. Die Wege müssen aufgrund ihres Ausbauzustandes für den forstlichen Fahrzeugverkehr geeignet sein. Eine Befestigung des Weges oder eine Mindestbreite wird nicht vorausgesetzt, da auch naturfeste Wege erfasst werden. Die Abgrenzung zu den nicht erfa
sten Maschinenwegen und Rückeschneisen führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Dagegen sind die ebenfalls nicht erlaubten Fußwege leichter zu erkennen, da sie keine Fahrspur aufweisen. Es sind Sperrmöglichkeiten für das Reiten im LWaldG vorgesehen, die sich aber immer nur auf einzelne Wege, nie auf ganze Gebiete beziehen: Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Auch diese Regelung wirft in der Praxis Auslegungsfragen auf. Eine besondere Art der Kennzeichnung für die Sperrung durch die Forstbehörde ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, es kommt also neben einer nicht näher geregelten Beschilderung auch eine öffentliche Bekanntmachung in Betracht. Nach dem alten LFG war für entsprechende Sperrungen eine Kennzeichnung durch ein Schild „Hufeisen mit Balkenkreuz“ vorgesehen. Derartige Sperrungen können also auch heute noch Bestandskraft haben oder neu errichtet werden, wenn die Voraussetzungen (noch) vorliegen. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Sperrung kann vom Waldbesitzer selbst durchgeführt werden. Es kann sich dabei aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, denn die Eigenschaft eines Weges als Forstwirtschaftsweg oder die Markierung als Rad- oder Wanderweg genügt dafür nicht. Bei Sperrungen durch das Forstamt kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Bei Sperrungen durch Waldbesitzer kann das Forstamt als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, das die Rechtmäßigkeit der Sperrung zu überprüfen hat. – Während das Reiten im neuen LWaldG insgesamt liberal geregelt wurde, ist das Kutschfahren weiterhin nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig. Gleiches gilt für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Da das Gesetz die Gestattung nicht näher regelt, kann der Waldbesitzer die Zustimmung von der Zahlung eines Entgeltes oder dem Abschluss einer Haftungsübernahme abhängig machen oder diese auch einfach verweigern. Diese Regelung ist völlig unpraktikabel. Versuche, eine Gesetzesänderung zu erreichen, hatten bislang leider keinen Erfolg. Zunehmende Probleme ergeben sich in letzter Zeit anscheinend auch für Reiterhöfe, denen von Förstern oder Waldbesitzern entgegen gehalten wird, das Reiten zu gewerblichen Zwecken sei nicht vom Erholungszweck gedeckt und daher nur mit Erlaubnis zulässig.
Feld und Flur: Anders als im LWaldG für den Wald findet sich in dem für den Flurbereich maßgebenden Landespflegegesetz (LpflG) weder zum Reiten noch zum Fahren eine ausdrückliche Regelung. § 11 LpflG besagt lediglich, dass das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen gestattet ist. Nach unserer Auffassung erfasst der Begriff „Betreten“ auch Reiten und Radfahren. Eine andere Auffassung vertritt dazu aber der Gemeinde- und Städtebund (GStB) in Rheinland-Pfalz mit der Konsequenz, dass dann die Gemeinden die Zulässigkeit des Reitens auf Flurwegen per Satzung regeln könnten. Um in dieser Frage endlich eine für die Reiter positive Regelung herbeizuführen, haben wir im Rahmen der bevorstehenden Novellierung des LpflG gefordert, für den Bereich der Flur eine dem LWaldG entsprechende Regelung zu schaffen, bei der auch das Kutschfahren zu berücksichtigen ist.
VFD-Mitglieder können über die Geschäftsstelle des Landesverbandes Informationen zu Einzelheiten und eine Broschüre zum Reitrecht anfordern. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung wendet sich der Landesverband unter Umständen direkt an das Forstamt oder die Gemeinde, um die Angelegenheit zu klären. Ob durch den Landesverband Rechtsschutz durch Einschaltung oder Finanzierung eines Rechtsanwaltes übernommen wird, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Dies könnte in Betracht kommen, wenn ein Musterverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung und guter Erfolgsaussicht durchzuführen wäre.
Josef Grajewski, Beauftragter für das Reitrecht

Saarland
Das Saarland hat, was das Reitrecht angeht, im vergangenen Sommer einen gewaltigen Schritt nach vorne gemacht. Damit ist unser Bundesland richtungweisend, und nicht zuletzt hat das neue Recht auch eine gute Grundlage zu Etablierung des Reittourismus an der Saar geboten.
Das frühere Waldgesetz stammte noch aus den Siebziger Jahren und hatte sich seitdem, was das Reiten im Wald betraf, kaum weiter entwickelt. Prägend war die Trennung unseres eh schon kleinen Bundeslandes in Verdichtungsraum und Nicht-Verdichtungsraum. In diesen beiden Teilen des Saarlands galten unterschiedliche Regelungen für das Reiten im Wald. Zu einem großen Problem wurde mit der Zeit die Regelung, die das Reiten auf ausgewiesenen Wanderwegen verbot.
Diese Entwicklung hatte die VFD schon vor vielen Jahren vorausgesehen. Seitdem wendeten wir uns regelmäßig an die Landesregierung mit Verbesserungsvorschlägen. Aber erst Umweltminister Stefan Mörsdorf nahm sich dieses Problems an. Der Minister veranlasste eine Novellierung des veralteten Waldgesetzes. Im Gesetzgebungsverfahren war die VFD von Anfang an mit dabei und reichte umfangreiche Verbesserungsvorschläge ein, die zum größten Teil auch aufgegriffen wurden. In der Anhörung der beteiligten Gruppen zu dem Entwurf eines neuen Reitrechts argumentierten die saarländischen Reiter dann gemeinsam.
Seit Juli 2003 gilt im Saarland ein neues, deutlich reiterfreundlicheres Reitrecht. Danach ist das Reiten grundsätzlich auf allen Wegen erlaubt, wobei ein Weg definiert ist als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter, dauerhaft angelegter oder naturfester forstlicher Wirtschaftsweg. Auf Fußpfaden oder Ähnlichem darf, wie bisher, nicht geritten werden, es sei denn, dies ist vom Waldbesitzer ausdrücklich erlaubt. Auch das Reiten auf Wanderwegen ist nach dem neuen Recht erlaubt. Die Plakettenpflicht wurde abgeschafft. Allerdings bleibt den Waldbesitzern auch nach dem neuen Recht die Möglichkeit, Wege für das Reiten zu sperren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bleibt dies jedoch auf einzelne Wege beschränkt. Die Sperrung ganzer Waldgebiete ist nicht länger möglich.
Auf der Grundlage des neuen Gesetzes soll bald auch eine Reitverordnung erlassen werden. Ein Entwurf derselben wurde der VFD bereits zur Stellungnahme vorlegt und bis auch einige Kleinigkeiten haben wir dem Entwurf zugestimmt. Zentraler Punkt der geplanten Reitverordnung ist ein neues Schildersystem. So soll es Zukunft zwei für uns Reiter wichtige Schilder geben. Das erste, welches ein schwarzes, trabendes Pferd mit Reiter auf weißem Grund und mit rotem Rand zeigt, bedeutet, dass auf diesem Weg das Reiten, nicht jedoch das Führen des Pferdes verboten ist. Auf dem zweiten Schild ist ein Pferd ohne Reiter abgebildet. Auf einem so gekennzeichneten Weg darf weder geritten noch geführt werden. Nach Ansicht des VFD-Landesvorstands ist dies eine begrüßenswerte Regelung. Denn so kann das Schild „Reiten nein, Führen ja“ als milderes Mittel zu einem absoluten Verbot eingesetzt werden. Das absolute Verbot dürfte damit die Ausnahme bleiben. Doch die Reitverordnung ist noch Theorie, und auch das neue Waldgesetz ist noch nicht überall in die Praxis umgesetzt worden. Hier ist der VFD-Vorstand nun auf die Mithilfe der Reiter vor Ort angewiesen: Haltet doch bei eurem nächsten Ausritt einmal die Augen auf und meldet uns unter der Mailadresse jstass@free.fr, wo immer noch Reitverbotsschilder hängen. Nur so können wir dafür sorgen, dass das neue, reiterfreundliche Reitrecht auch tatsächlich umgesetzt wird.
Verena Eckert

Sachsen
Die reitrechtliche Situation in Sachsen ist schwierig und unbefriedigend. Erlaubt ist das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen. Verboten ist es im Wald, außer auf eigens dafür von den Forstämtern ausgewiesenen Reitwegen (Sächsisches Waldgesetz seit 1992). Wer auf den Reitwegen im Wald reiten will, muss ein Kennzeichen für das Pferd (einmalig 20 Euro) und eine Jahresmarke (derzeit 25 Euro jährlich) mit sich führen. Reitwege gibt es wenig, die Ausweisung von Reitwegen in Privatwald wird selbst von den Behörden ungern vorgenommen, weil es dabei häufig Schwierigkeiten gibt. Verboten ist Reiten auf Wanderwegen, Lehrpfaden und über alle offenen Fluren (Landesnaturschutzgesetz). Verboten ist Reiten wie fast überall in Deutschland auch auf Wiesen, Brachflächen und Stoppelfeldern. Fahren ist auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt, im Wald allerdings selbst auf bedingt öffentlichen Wegen nur, wenn zuvor die Genehmigung des Eigentümers eingeholt worden ist.
Als 1992 in Sachsen das Waldgesetz verabschiedet wurde, reichte unsere Landesvorsitzende Heike Korowiak Verfassungsklage ein. Es folgte die juristische Niederlage: Die Klage wurde abgewiesen, die Richter befanden, dass Reiten in Sachsen nicht zum normalen Betretungsrecht des Waldes gehörte. Diskussionen innerhalb der Mitgliedschaft zum Umgang der VFD mit dem Waldgesetz machten es dem Vorstand schwer, eine Linie für ihr Vorgehen zu finden.
Bilanz nach zwölf Jahren Waldgesetz: Millionen sind in Sachsen in den vergangenen Jahren vom Land für die Umsetzung des Waldgesetzes schon in den Sand gesetzt worden. Immer wieder erhielten Planungsbüros Aufträge für Reitrouten, wurde Reiten in Sachsen zum Thema für Marketingexperten. Erst jetzt, wo in den Gemeinden die einzelnen Abschnitte der Fernreitroute beschlossen werden, stellt sich heraus, dass der überwiegende Teil dieser Routen auf ohnehin öffentlichen Wegen verläuft, die auch ohne Waldgesetz beritten werden dürfen. Viel schlimmer aber ist, dass die nicht reitenden staatsfinanzierten Projektgruppen und die Förster und Behörden in den Wäldern häufig entweder von vornherein ungeeignete Wege ausgesucht haben oder ursprünglich schöne Waldwege nachträglich befestigt wurden.
Was kann die VFD dagegen tun? – Die vergangen Jahre haben gezeigt, dass wir als kleiner und nicht flächendeckend vertretener Landesverband nicht über alle Reitwegeprobleme in den Regionen informiert sind und als rein ehrenamtlich tätiger Verein auch nicht auf jedes Problem schnell reagieren können. Der Vorstand ist auf die Mitwirkung der Mitglieder vor Ort angewiesen! Damit der Vorstand etwas tun kann, sind zum Beispiel Fotos, Kopien von Schreiben, eben eine Dokumentation, die vor Gericht standhält, nötig. Der Vorstand ist allerdings entschlossen, im Kampf gegen die Reitbeschränkungen einen Prozess zu führen. Gleichzeitig stehen wir eng mit dem Pferdesportverband Sachsen in Verbindung, tauschen Informationen aus und streben eine gemeinsame Strategie und abgestimmte Aktionen gegen das Waldgesetz an.

Sachsen-Anhalt
Auf öffentlichen Wegen ist Reiten und Fahren uneingeschränkt gestattet. Öffentliche Wege definieren sich nach DDR-Recht, das bedeutet, wie in Mecklenburg-Vorpommern auch sind weit über 90 Prozent der Wald- und Feldwege öffentlich. Auch auf nichtöffentlichen Wegen im Wald und in der freien Landschaft ist das Reiten und Fahren auf allen geeigneten Wegen und Wegerändern gestattet. Das Feld- und Forstordnungsgesetz widmet dem Reiten sogar einen eigenen Paragraphen: „§ 5 Reiten: ... In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. [...] In Gebieten, in denen dem Bedarf entsprechende Reitmöglichkeiten fehlen, sollen die Gemeinden ... auf das Zustandekommen von Nutzungsvereinbarungen zwischen den Grundbesitzern und den Interessenten, die den Bedarf an Reitwegen auslösen, hinwirken. Kommt eine Vereinbarung zustande, können die Gemeinden entsprechend Reitwege ausweisen. [...]“. Die Regelung ist gemessen am Bundesdurchschnitt sehr freizügig.

Schleswig-Holstein
Reiten in der Flur ist nach Naturschutzgesetz §20 auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf privaten Wegen nur, wenn sie trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Am Strand ist es erlaubt, außer auf Dünen, Deichen, Strandwällen oder bei Badebetrieb. Das Reiten im Wald ist geregelt nach Landeswaldgesetz §21 und auf öffentlichen Wegen und gekennzeichneten Privatwegen erlaubt. Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist abhängig von der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Eine freiwillige Kennzeichnung soll der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht vorbeugen.

Thüringen
Reiten und Fahren in der Flur ist wie im BNatSchG geregelt: Es herrscht ein allgemeines Betretungsrecht ohne spezielle Erwähnung des Reitens. Wegesperrungen können durch die untere Naturschutzbehörde zum Schutz der übrigen Erholungssuchenden, zur Entmischung und zum Schutz der Grundeigentümer vorgenommen werden. Es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen ergeben sich in der Regel keine Probleme, Wegesperrungen hat es bisher kaum gegeben. Im Wald sieht es schlechter aus, denn es herrscht absolutes Reitwegegebot. Das Reiten ist im Wald nur auf gekennzeichneten Wegen (Reitwegen) gestattet. Kutschfahren ist zwar gestattet auf Reitwegen, die mindestens zwei Meter breit und befestigt sind, was auf nahezu alle Reitwege zutrifft, auf Grund der Vielzahl verschlossener Schranken ist das Gespannfahren im Wald aber schwierig.
Auf Antrag und gegen eine Gebühr von 15 EUR gibt das Forstamt, in dessen Bezirk der Pferdehalter seinen Hauptwohnsitz hat, die obligatorischen Pferdekennzeichen aus. Offizielle Pferdekennzeichen anderer Bundesländer werden anerkannt.
Reitwegekarten sind im Buchhandel nicht erhältlich. Die Landesanstalt für Forsten in Gotha verkauft Karten, die für den behördeninternen Gebrauch bestimmt und daher schwer zu lesen sind. Umfang und Qualität des Reitwegenetzes sind regional sehr unterschiedlich. Die Orientierung an Hand der Reitwegeschilder ist für Ortsunkundige nicht möglich.
Die Ausweisung des Reitwegenetzes ist nach Auskunft der Behörden abgeschlossen, Anträge werden nicht mehr bearbeitet. Die VFD kann allenfalls beratend tätig sein, eine Zusammenarbeit mit den Reiterverbänden bei der Wegeausweisung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der VFD-Landesverband Thüringen kann bei auftretenden Problemen konsultiert werden. Auch Bußgeldverfahren sollten dem Landesverband gemeldet werden, unter Umständen kann eine Rechtsschutzzusage erteilt werden.



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