Pferderecht von A-Z
Gebührenverordnung für Tierärzte/Tierhalter

Gebührenverordnung Tierärzte



Bundestierärztekammer e. V.
Die Gebührenordnung für Tierärzte
Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie der
Tierarzt seine Leistungen berechnet, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte
(GOT), einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung. Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein
„Buch mit sieben Siegeln“. Leider müssen in ihr aber – wegen der Genauigkeit – einige
Fachbegriffe verwendet werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben,
sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.
Allgemeine Bestimmungen
• Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes
berechnet werden. Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen
des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres
und den örtlichen Verhältnissen.
• Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
• Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der
Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung
eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
• Zusätzlich zu den Leistungen können z.B. auch angewandte oder abgegebene
Arzneimittel oder Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet werden.
Zum Gesamtbetrag kommt Mehrwertsteuer hinzu.
• Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss. Tut er es, dann
sollte sie zumindest enthalten: Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung,
Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können vom
Tierarzt verlangen, dass er die Rechnung noch weiter aufgliedert.
Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis enthält im Teil A Grundleistungen, z.B. „Beratung“, „Allgemeine
Untersuchung mit Beratung“, im Teil B Besondere Leistungen, z.B. „Injektion“, „Kastration“,
„Verband anlegen“. Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, also
verschiedenen Positionen des Gebührenverzeichnisses.
Beispiel I: Behandlung einer Otitis
(Ohrenentzündung) beim Hund
*)
Behandlungsschritt € 1fach 3fach
Allgemeine Untersuchung 10,74 32,22
Eingehende Untersuchung
Ohr
5,11 15,33
Mikroskopische Untersuchung 5,11 15,33
Otitis-Erstbehandlung 7,67 23,01
Eingeben von Medikamenten 2,05 6,15
+ Arzneimittel ... ...
Zwischensumme ... ...
+ 16% Mehrwertsteuer ... ...
Endsumme ... ...
*) Die Berechnungen gelten nur für den beschriebenen
Routinefall. Bei einer Ohrenentzündung werden
z.B. meist mehrere Behandlungen nötig sein. Wenn
in Beispiel II bei der allgemeinen Untersuchung der
Katze Anzeichen für eine Herzerkrankung festge-
Beispiel II: Kastration einer Kätzin*)
Behandlungsschritt € 1fach 3fach
Allgemeine Untersuchung 7,16 21,48
Injektionsnarkose 15,34 46,02
Kastration 46,02 138,06
Injektion(en) je 4,60 13,80
+ Arzneimittel ... ...
+ Material (z.B. Nahtmaterial) ... ...
Zwischensumme ... ...
+ 16% Mehrwertsteuer ... ...
Endsumme ... ...
gestellt würden, müsste das Herz zunächst
eingehend weiter untersucht werden. Höhere
Gebühren würden z.B. auch bei einem anderen
Narkoseverfahren oder intravenösen Injektionen
anfallen.
Die Bundestierärztekammer rät Ihnen: Sprechen Sie mit Ihrem Tierarzt!
Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen er machen muss und wie er dann – je
nach Diagnose – behandeln wird. Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten
erläutern. Aber bedenken Sie bitte, dass Ihr Tier ein lebendiges Individuum ist – ein
Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich!




gebuehrenordnungfuertieraerzte.pdf [305 KB]
merkblattfuertierhalter.pdf [84 KB]

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